• Hochzeitslokation
  • Hochzeitslokation
  • Hochzeitslokation
  • Hochzeitslokation

Satzung des (DBEF) Deutscher Bundesverband der Event- & Freizeitbranche e.V.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 

1. Der Verein führt den Namen
„(DBEF) Deutscher Bundesverband der Event- & Freizeitbranche e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. 

2. Sitz des Vereins ist Ostbevern. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 VEREINSZWECK 

1. Der Verein hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung  der zur Event- & Freizeitbranche gehörigen Berufsgruppen und Verbände in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr.  


2. Der Verein verfolgt grundsätzlich keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Die Gewinnerzielung ist zulässig, soweit sie ausschließlich der Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele dient. 

 

3. Die Aufgabe des Vereins umfasst insbesondere 

a) die Förderung des kollegialen Zusammenhalts der Mitglieder und der gemeinsamen gewerblichen Ziele und berufsständischen Aufgaben, 

b) die Förderung der Ausbildung und Fortbildung im Berufsstand, 

c) die Förderung gemeinsamer wirtschaftspolitischer Ziele, 

d) den Abschluss nicht wettbewerbsbeschränkender Gesamt-, Rahmen- und Kooperationsverträge mit anderen Verbänden und Unternehmen, 

e) die Einführung und Anpassung von neuen und bestehenden Berufsbildern.

f) Vertretung der Interessen der Veranstaltungswirtschaft gegenüber Behörden, Parlamenten, Verbänden, etc., 

g) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Berufsstandes, 

h) die Förderung der Innovation,

i) die Entwicklung eines berufsständischen Standesrechts,

j) die Bekämpfung von Missständen, Missbräuchen und ansehensschädigenden Praktiken und Verhaltensweisen in der Veranstaltungswirtschaft, 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT  

1. Der Verein hat Persönliche und Korporative Aktive Mitglieder, angeschlossene Vereine, Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 

a) Persönliche Mitglieder sind Natürliche Personen. 

b) Korporative Mitglieder sind Juristische Personen wie z. B. die GmbH und Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft, die OHG und KG. 

c) Angeschlossene Vereine können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche eingetragene Vereine werden. 

d) Förderndes Mitglied können sowohl natürliche Personen und Personengesellschaften als auch Juristische Personen werden. 

 

2. Persönliches Aktives Vereinsmitglied kann jeder werden, der als selbständiger Unternehmer oder als Inhaber, Organ oder Angestellter eines Unternehmens 

a) Veranstaltungen selbst durchführt,

b) eine Eventlocation betreibt,

c) Animation anbietet, 

d) als DJ arbeitet, 

e) im Veranstaltungsbereich als Berater aktiv ist.

f) als Weiterbildungsbetrieb in der Branche arbeitet.

 

3. Korporatives Aktives Vereinsmitglied kann jede Personenmehrheit oder Juristische Person sein, welche Aufgaben gem. § 3 Abs. 2 a - e wahrnimmt. Behörden und öffentlich rechtliche Anstalten sind von der Aktiven Mitgliedschaft ausgeschlossen. Ausgeschlossen von einer Aktiven Vereinsmitgliedschaft sind auch Personenmehrheiten oder Juristische Personen, deren Mitglieder, Teilhaber oder Gesellschafter Behörden oder öffentlich rechtliche Anstalten sind. Die Fördernde Mitgliedschaft gem. Abs. 6 bleibt ihnen vorbehalten. 


4. Angeschlossene Vereine können eingetragene Vereine werden, die der Event- & Freizeitbrache im weiteren Sinne zuzurechnen sind. Mitglied wird nur der Verein selbst, nicht dessen Mitglieder. 

 

5. Inhaber, Organe oder Angestellte Korporativer Mitglieder können nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zusatzmitgliedschaft als Persönliches Mitglied erwerben. Gleiches gilt für Angestellte Persönlicher Mitglieder. Tochter- bzw. Zweigunternehmen Persönlicher bzw. Korporativer Mitglieder können nach Maßgabe der Abs. 2 bzw. 3 eine Zusatzmitgliedschaft als Persönliches bzw. Korporatives Mitglied erwerben. Grundsätzlich sind pro Mitglied lediglich zwei Zusatzmitgliedschaften zulässig. Mitglieder angeschlossener Vereine können nur eine Vollmitgliedschaft, nicht jedoch eine Zusatzmitgliedschaft erwerben. 

 

6. Förderndes Mitglied können nur beruflich an der Event- und Freizeitbrache interessierte Personen, Unternehmen oder Organisationen sein, die selbst oder deren Inhaber, Geschäftsführer oder sachbearbeitende Angestellte nicht die Voraussetzungen als Mitglied nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 erfüllen. Der Vorstand beschließt, an welchen Serviceleistungen die Fördernden Mitglieder teilnehmen. 

 

7. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen und aberkannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktive Mitglieder, sind jedoch von jeglichen Beitrags- und Umlageleistungen befreit.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke mitwirkend zu fördern und insbesondere dafür dienliche Informationen beizutragen. Sie sind verpflichtet, die Nennung ihres Namens bei Aktionen und Veröffentlichungen zu dulden. Die Mitglieder haften nur mit dem Vermögen des Verbandes.

 

9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Geschäftsstelle des Vereins über jede Anschriften oder Firmierungsänderung zu informieren. Falls Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder auf postalischem Wege dem Mitglied nicht zugehen, gilt der Zugang mit Datum des Poststempels als bewirkt. Soweit durch den postalischen Zugang Fristen in Lauf gesetzt oder eingehalten werden, gilt der Zugang mit Datum des Poststempels als erfolgt. 

 

10. Die Mitgliedschaft setzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Sitz oder Wohnsitz in Deutschland voraus. 

 

§ 4 AUFNAHME VON MITGLIEDERN 

1. Die Gründungsmitglieder sind mit Unterzeichnung der Satzung vom 19.4.2018 Mitglied. 

2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Dabei sind die Mitgliedschaftsvoraussetzungen (§ 3 Absätze 2-5) anzugeben. Der Vorstandsvorsitzende kann nähere Erläuterungen und den Nachweis durch Arbeitsunterlagen sowie die Stellung von Bürgen anfordern. 

 

3. Die Aufnahme von angeschlossenen Vereinen erfolgt durch einen Vertragsschluss zwischen dem Verein und dem angeschlossenen Verein, in welchem insbesondere die Höhe der Aufnahmegebühr und des vom angeschlossenen Verein zu zahlenden Mitgliedsbeitrags zu regeln ist sowie der Umfang der dem angeschlossenen Verein zuteilwerdenden Leistungen geregelt wird. Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand, Vertragsverhandlungen zu führen und entsprechende Verträge abzuschließen. Dabei ist der Vorstand gehalten, darauf zu achten, dass der Zugang zu Leistungen und der zu zahlende Mitgliedsbeitrag in einem angemessenen Verhältnis zueinander   stehen. 

 

4. Der Vorstandsvorsitzende oder der 1. Stellvertreter kann nach pflichtgemäßem Ermessen allein über die Aufnahme entscheiden, wenn gegen sie offensichtlich keine Bedenken erkennbar sind. Über erfolgte Aufnahmen berichtet er dem Vorstand auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung. 

 

5. Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen (§ 3) nicht vorliegen oder Ausschlussgründe (§ 6) bestehen. Besteht kein Hindernis nach Satz 1 und stehen der Aufnahme des Mitgliedes auch keine allgemeinen Interessen des Vereines entgegen, ist einem Aufnahmeantrag grundsätzlich stattzugeben. 

 

6. Der Vorstandsvorsitzende oder der 1. Stellvertreter teilt dem Neumitglied die Aufnahme durch schriftlichen Bescheid mit. Mit dem Zugang des Bescheids und Zahlung der Aufnahmegebühr ist die Aufnahme vollzogen. Die Neuaufnahmen werden auf der Vereinswebsite in der Mitgliederliste aufgeführt.

 

7. Einwendungen eines Mitglieds gegen eine Neuaufnahme können nur durch einen Antrag an den Vorstand auf Ausschluss des neuaufgenommenen Mitgliedes geltend gemacht werden. § 6 Absätze 2 - 3 gelten entsprechend. 

 

8. Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmebeschränkungen beschließen. 

 

 

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet 

a) durch satzungsgemäßen Austritt gem. § 5 Abs. 2 der Satzung, 

b) durch Ausschluss gem. § 6 der Satzung, 

c) bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes gem. § 5 Abs. 3 der Satzung 

d) mit Beantragung des Konkurses gem. § 5 Abs. 5 der Satzung 

e) durch Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit 

f) durch Tod. 

 

2. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zu Händen des Vorstandsvorsitzenden zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens 30. September des Jahres erklärt werden. Eine nicht fristgemäße Kündigung entfaltet Wirksamkeit zum nächstmöglichen fristgemäßen Kündigungstermin. 

 

3. Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, sofern das Mitglied dem Verein den Nachweis erbringt, dass der Geschäftsbetrieb endgültig aufgelöst wird bzw. wurde und nicht lediglich unter anderer Firma fortgeführt wird. Voraussetzung für eine entsprechende Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zugang der Auflösungsmitteilung sowie der entsprechenden Nachweise (z. B. Bestätigung der Gewerbeabmeldung) beim Vorstand zu Händen des Vorstandsvorsitzenden. Die Beendigung erlangt erst Wirksamkeit, sofern der Vorstand dem Mitglied das Vorliegen vorstehender Voraussetzungen und die Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt. 

 

4. Löst sich ein Korporatives Vereinsmitglied auf, so kann die Korporative Mitgliedschaft von jedem der bisherigen Gesellschafter als Persönliche oder neue Korporative Mitgliedschaft übernommen werden. Die Auflösung ist dem Verein schriftlich anzuzeigen. Geht eine entsprechende Übernahmeanzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach Auflösung ein, gilt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres als beendet. 

 

5. Wird über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren beantragt, oder gibt das Mitglied eine eidesstattliche Versicherung ab, so endet die Mitgliedschaft entweder, sofern das Mitglied dem Vorstand die Beantragung des Insolvenzverfahrens bzw. die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nachweist oder der Vorstand einen diesbezüglichen Nachweis erbringt. Der Vorstandsvorsitzende bestätigt dem Mitglied schriftlich mit deklaratorischer Wirkung die entsprechende Beendigung.

 

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen. Diese Bestimmungen gelten auch für Fördernde Mitglieder. 

 

§ 6 AUSSCHLUSS

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist auf Betreiben des Vorstandes (Abs. 2- 5), oder auf Betreiben des Vorstandsvorsitzenden (Abs. 6) möglich. 

2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied 

a) eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1-5 nicht oder nicht mehr erfüllt, 

b) schwerwiegend gegen Standesrecht verstößt, 

c) schuldhaft die Rechte eines anderen Mitgliedes schwerwiegend verletzt, 

d) durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet, 

e) die Rechte eines Außenstehenden in der Weise schwerwiegend verletzt, dass das Ansehen des Vereins dadurch nachhaltig Schaden erleidet, 

f) ein Unternehmen betreibt, das seiner Art und Natur nach das Ansehen des Vereines nachhaltig schädigt, 

g) seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung wiederholt trotz Abmahnung nicht nachkommt. 

 

3. Angeschlossene Vereine können jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, falls der Vorstand einen Verbleib des angeschlossenen Vereins im Verein als nachteilig für Vereinsinteressen erachtet, es sei denn, der Vertrag sieht eine Kündigunsfrist vor. Einer Begründung des Ausschlusses bedarf es nicht. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Ziffer 4. bis 8. gelten nicht für den Ausschluss von angeschlossenen Vereinen, ihnen steht kein Rechtsmittel gegen den Ausschluss zu. 

 

4. Bevor der Vorstand den Ausschluss ausspricht, hat der Vorstandsvorsitzende dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von drei Wochen zu geben. 

 

5. Der Beschluss des Vorstandes, ein Mitglied auszuschließen, bedarf der 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 

 

6. Der Vorstandsvorsitzende kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweier schriftlicher Mahnungen nebst Ausschlussandrohung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst vier Wochen nach der den Ausschluss androhenden Mahnung ausgesprochen werden. Er ist schriftlich mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Der Ausschluss ist endgültig und kann nicht mit der Berufung angefochten werden. Mit Zugang des Ausschlussbescheids endet die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3). 

 

7. Im Falle des Ausschlusses bleibt das ausgeschlossene Mitglied für das laufende Geschäftsjahr voll zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 

 

§ 7 AUFNAHMEGEBÜHR 

1. Aktive Mitglieder und Fördermitglieder i.S.d. § 3 Abs. 1-3 sowie Zusatzmitglieder gem. § 3 Abs. 4 haben eine Aufnahmegebühr zu leisten, welche von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgelegt wird. Bei angeschlossenen Vereinen wird die Höhe der Aufnahmegebühr vertraglich geregelt (vgl. § 4 Abs. 3). Die Aufnahmegebühr ist mit dem Aufnahmebescheid (§ 4 Abs. 6) in Rechnung zu stellen und sofort nach Rechnungsempfang zur Zahlung fällig. Bis zur Zahlung der Aufnahmegebühr nimmt das Mitglied an keinen Leistungen des Vereins teil. Das mangels Zahlung der Aufnahmegebühr ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung der Aufnahmegebühr als Aufwandsausgleich verpflichtet. 

 

2. Wandelt ein Persönliches Aktives Mitglied seine Mitgliedschaft in die eines Korporativen Aktiven Mitgliedes um, wird keine neue Aufnahmegebühr erhoben. 

 

 

§ 8 MITGLIEDSBEITRAG

1. Der Mitgliedsbeitrag Aktiver Mitglieder, der Fördermitglieder sowie für Zusatzmitgliedschaften wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgelegt. Bei angeschlossenen Vereinen wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages vertraglich geregelt (vgl. § 4 Abs. 3).

3. Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland zahlen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine angemessene Portopauschale, welche durch den Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird. 

 

4. Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt bei allen Mitgliedern zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes im Voraus im Lastschriftwege. Alle Mitglieder haben dem Verein Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Neue Mitglieder haben dem Verein mit Antragstellung auf Mitgliedschaft Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Weigert sich ein Mitglied zur Erteilung einer Ermächtigung zum Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge, kann ihm der Vorstandsvorsitzende die Mitgliedschaft im Verein zum Jahresende kündigen. Eine Berufung gegen diese Kündigung findet nicht statt. Die Ermächtigung umfasst die Abbuchung für Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, nicht jedoch von Umlagen. Der Verein wird von einer mit Antragstellung erteilten Bankeinzugsvollmacht erst nach bestätigter Aufnahme Gebrauch machen. 

 

5. Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen werden. 

6. Bei Beitritt nach Beginn des Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag auf die noch vorhandenen Monate des Jahres anteilig abgerechnet.

 

§ 9 ORGANE 

1. Die Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstandsvorsitzende, 

c) der Vorstand, 

 

2. Der Vorstandsvorsitzende des Vorstands kann gleichzeitig Geschäftsführer sein. 

 

3. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. (vgl. Ausnahme in § 12 Abs. 7). Notwendige Auslagen und Reisekosten werden erstattet. Auslagen können pauschaliert werden. 

 

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Ladung mit vier Wochen Frist unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. 

 

2. Die Tagesordnung besteht aus der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte. Die Vorschläge, Anträge und anderen Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden. Sie sollen jedoch tunlichst spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen dem Vorstandsvorsitzenden mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, damit sie geprüft und ggf. rechtzeitig in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Das gilt insbesondere für Satzungsänderungen und Änderungen der Höhe der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand wird den Vorschlag eines Mitglieds, einen bestimmten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen, nur dann ablehnen, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt. 

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und der Vorstand es deshalb mit 2/3 Mehrheit beschließt. 

 

4. Auf den Dringlichkeitsantrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der Anwesenden bzw. Vertretenen die Aufnahme von nicht in der Tagesordnung enthaltenen Punkten in die Tagesordnung beschließen. Dies gilt nicht für Beschlussanträge. 

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der Vorstandsvorsitzende kann die Leitung ganz oder zum Teil einem Vorstandsmitglied übertragen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Organwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Stimmrecht haben nur die Aktiven Mitglieder. Jedes Korporative Aktive Mitglied hat nur eine Stimme. Jedes Aktive Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder eine Person seines Vertrauens in den Mitgliederversammlungen vertreten lassen und sein Stimmrecht entsprechend übertragen. Kein Mitglied kann sich jedoch mehr als eine Stimme übertragen lassen. 

 

6. Bei sämtlichen Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat der Vorstand ein Vetorecht. Will der Vorstand sein Veto gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung einlegen, bedarf es hierzu eines Mehrheitsbeschlusses von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Das Veto kann nur bis zum Ende der betreffenden Versammlung durch mündliche Erklärung des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Wird ein Veto eingelegt, gilt der Beschluss, gegen den das Veto gerichtet ist, als aufgehoben. Es ist dann zeitnah eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, bei der erneut abgestimmt wird. Gegen die neuerliche Beschlussfassung steht dem Vorstand ein Vetorecht nicht zu.

 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Versammlungsprotokoll sinngemäß festzuhalten. Bei Beschlussfassungen ist im Protokoll das Ergebnis mit dem Stimmenverhältnis festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Der Versand des Protokolls an die Mitglieder erfolgt auf Antrag bei der Geschäftsstelle. 

 

8. Stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme nur aktive Mitglieder, angeschlossene Vereine und Ehrenmitglieder. Bei der Zahl der Mitglieder des Vereins werden nur Aktive Mitglieder, angeschlossene Vereine und Ehrenmitglieder berücksichtigt. 

 

9. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über 

a) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, 

b) die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, 

c) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers, 

d) den Haushaltsplan für das jeweils folgende Geschäftsjahr,

e) einen etwaigen Nachtragshaushalt, 

f) die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr, 

g) Satzungsänderungen, 

h) die Berufung eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss, 

i) ggfls. Standesrichtlinien, 

j) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. 

 

 

§ 11 VORSTAND 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden, dem 2. Stellvertretenden und dem 3. Stellvertretenden. Der Vorstandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden hat der Wahl der Vorstandsmitglieder vorauszugehen. Alle Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht in Bezug auf die Auswahl der Vorstandskandidaten. Der Vorstandsvorsitzende kann sich vor der Wahl des Vorstandes zu den einzelnen Kandidaten äußern. Die Kandidatur für die Amtszeit und die Ausübung des Amts des Vorstandsvorsitzenden ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. 

2. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes sowie des Vorstandsvorsitzenden endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstandsvorsitzenden vorzeitig, entscheidet der Vorstand durch Beschluss bis zur Neuwahl, welches andere Vorstandsmitglied diese Funktionen kommissarisch übernimmt. Gründe für die vorzeitige Beendigung der Ämter können sein: 

a) Kündigung oder Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund, 

b) nicht nur vorübergehende Krankheit oder Verhinderung bei der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte. 

 

3. Der Vorstandsvorsitzende vertritt als Vorsitzender des Vorstandes den Verein. Gemeinsam mit dem 1. Stellvertreter obliegen ihm darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Mitwirkung bei Aufnahme-, Austritts- und Ausschlussverfahren, 

b) Einberufung und Leitung von Mitglieder- und Vorstandsversammlungen, 

c) Entgegennahme von Satzungsänderungsvorschlägen

d)Entgegennahme und Weiterleitung der den Vorstand betreffenden Korrespondenz.

 

4. Vorstandssitzungen sind vom Vorstandsvorsitzenden mindestens zweimal jährlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und der Vorstand es deshalb mit 2/3 Mehrheit (ggf. im schriftlichen Umlaufverfahren) beschließt. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. 

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende, am Beschluss mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. 

 

6. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden bestimmt dieser oder im Falle seines Unvermögens der Vorstand eines der Vorstandsmitglieder zu seinem Stellvertreter. Der Stellvertreter hat dann die Rechte des Vorstandsvorsitzenden. 

 

7. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die ihm durch die Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch zwingendes Gesetz zugewiesen sind. Insbesondere sind das:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Wahlen,

b) die Aufnahme neuer Mitglieder oder der Ausschluss eines Mitgliedes, 

c) die kommissarische Einsetzung eines Vorstandsmitgliedes oder des Vorstandsvorsitzenden im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes bis zur Neuwahl, 

 

 

§ 12 VORSTANDSVORSITZENDER 

3. Der Vorstandsvorsitzende führt selbständig die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. Stellvertreter kann ihn dabei unterstützen.

Dazu zählen insbesondere 

a) die Führung der Geschäftsstelle, 

b) die Erledigung der gesamten Vereinskorrespondenz, 

c) Lobbyarbeit für die Interessen den Mitglieder

d) die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, 

e) die Vorbereitung und Durchführung von Marketingmaßnamen des Vereins,

f) die Werbung von Neumitgliedern, 

g) die Verwaltung des Vereinshaushalts sowie die Buchführung einschließlich des Rechnungs- und Mahnwesens, der Erhebung und des Erlasses von Säumniszuschlägen, der Gewährung von Stundungen etc.,

h) die Führung der Vereinskonten sowie aller Bankgeschäfte,

i)   die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Verarbeitung der laufenden Buchhaltung sowie der Erstellung der Bilanzen, 

j) die Konzeption sowie der Abschluss von Rahmenverträgen mit Dienstleistungsunternehmen, 

k) die Vorbereitung aller Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. 

 

4. Der Vorstandsvorsitzende ist bei seiner Arbeit lediglich an Weisungen des Vorstands, an den Haushaltsplan und an diese Satzung gebunden. Der Vorstand kann den Vorstandsvorsitzenden zu Abweichungen vom Haushaltsplan ermächtigen. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, auf Kosten und für Rechnung des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes finanzielle Verpflichtungen einzugehen, wobei Verpflichtungen von mehr als EURO 5.000,-- je Geschäft der Zustimmung des Vorstands bedürfen. 

 

5. Der Vorstandsvorsitzende hat den Mitgliedern jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht (Einnahmen- und Ausgabenberechnung sowie Vermögensstatus) über das jeweilig vorausgegangene Kalenderjahr zu erstatten, der den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu übersenden ist. Der Kassenbericht ist vom Steuerberater des Vereins zu prüfen und mit seinem Testat zu versehen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Geschäftsführers. 

 

6. Der Vorsitzende legt den Mitgliedern jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Entwurf des Haushaltsplanes für das jeweilige kommende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan ist im Vorwege mit dem Vorstand abzustimmen. 

 

7. Der Vorstandsvorsitzende erhält für sich eine vom Vorstand festzusetzende monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend der Festlegungen des Haushaltsplanes. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle erhalten eine mit dem Vorstandsvorsitzenden zu vereinbarende, monatliche Vergütung entsprechend den Festlegungen des Haushaltsplanes. Darüber hinaus sind dem Vorstandsvorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern und den Mitarbeitern Auslagen sowie Reisekosten nach Aufwand zu erstatten. Auslagen können pauschaliert werden. 

 

§ 13 STANDESRICHTLINIEN 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden Standesrichtlinien beschließen. Diese können beim Bundeskartellamt als Wettbewerbsregeln angemeldet werden. Die Verletzung der Standesrichtlinien ist ein Verstoß gegen die Mitgliedspflichten.

 

§ 14 VEREINSAUFLÖSUNG 

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen. Dabei entscheidet sie auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.


§ 15 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist Münster.